FAQ – Gesamterneuerungswahlen vom 2. Oktober 2022
Vergabe der Listennummern (Kantonsratswahlen)
Frage: Angenommen, eine Partei bzw. Gruppierung möchte bald möglichst damit beginnen, Wahlwerbung zu betreiben. Zu diesem Zweck möchten sie in ihrer Wahlkampagne u.a. ihre Listennummer aufführen. Ab welchem Zeitpunkt also kann einer Partei bzw. Gruppierung eine entsprechende Listennummer vergeben werden?
Listenbezeichnung (gemeinsame Listengruppe Kantonsrat)
Frage: Wie können/sollen unsere Wahlvorschläge/Listen bezeichnet werden, damit alle Listen der Partei X Kanton Zug als gemeinsame Listengruppe gemäss § 52c Abs. 1 WAG akzeptiert werden? Müssen Wahlvorschläge/Listen einheitlich in allen Gemeinden mit "Partei X" oder "Partei X Kanton Zug" bezeichnet werden, oder würden auch "Partei X Baar", "Partei X Cham" etc. als gemeinsame Listengruppe der Partei X Kanton Zug akzeptiert?
Wahlzettelbogen Kantonsratswahlen
Die einzelnen vorgedruckten Wahlzettel werden: - in den Wahlzettelbogen in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben der Titel der Partei/Gruppierung aufgeführt (§ 37 Abs. 2 WAG) - nummeriert, und zwar über den ganzen Kanton einheitlich (links im grauen Kästchen, z.B. mit "01" oder "12"). Das bedeutet: Wenn eine Partei oder Gruppierung nicht in allen Wahlkreisen antritt, weist der Wahlzettelbogen in den entsprechenden Gemeinden "Lücken" auf (z.B. ohne die Nummer "06"). Vorteil für die Parteien: Sie können mit "ihrer" Listennummer Werbung machen. Kantonsweit ist die Nummer einer Partei/Gruppierung immer die gleiche, also z.B. "Liste 04". Die Nummerierung wird mit der Amtsblattpublikation der Listen Mitte August 2022 bekannt gemacht.