(1) 25. Juni 2026
WICHTIG: Entgegen der Information im Aspekte findet
KEINE INFORMATIONSVERANSTALTUNG statt.
Datum: Donnerstag, 25. Juni 2026
Zeit: 19.30 Uhr
Ort: Dorfplatz
Traktanden
- Protokoll der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2025
- Verwaltungsbericht 2025
- Jahresrechnung 2025
- Objektkredit Durchführung Studienauftrag Dorfkernaufwertung
- Objektkredite Aufwertung Schulhausstrasse
- Objektkredit Ausbau Regenüberlaufbecken Sennweid
- Motion «Öffentlichkeitserklärung Parkstrasse und Einrichtung Begegnungszone»
- Motion «Mehr Wohnraum für unsere einheimische Bevölkerung»
- Beantwortung Interpellation der FDP Steinhausen «Schulschwimmen für Steinhauser
Kinder im neuen Zuger Hallenbad» - Beantwortung Interpellation der SP Steinhausen «Schule plus – Betreuungsschlüssel»
- Beantwortung Interpellation von Die Mitte Steinhausen «Wie ist das Konzept der
digitalen Geräte in der Schule Steinhausen?»
Die Berichte und Anträge zu den Traktanden werden an alle Haushaltungen versandt.
Weitere Exemplare können ab 3. Juni 2026 im Rathaus bezogen werden. Die detaillierten Rechnungen können auf der Website www.steinhausen.ch unter der Rubrik «Verwaltung / Finanzen und Volkswirtschaft / Budget und Rechnung» abgerufen oder bei der Abteilung Finanzen und Volkswirtschaft bestellt werden.
Hinweis betreffend Anträge und Voten
Allfällige Anträge und Voten, die Sie den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung in Schriftform (insb. PPT-Folien) vorlegen möchten, sind der
Gemeindekanzlei bis am Mittwoch, 24. Juni 2026, in elektronischer Form (E-Mail: cecile.banz@steinhausen.ch, USB-Stick) abzugeben. Gerne präsentieren wir Ihre vorgängig eingereichten Anträge auch auf der Leinwand. An der Versammlung selbst steht kein Visualizer zur Verfügung. Die Gemeindeschreiberin behält sich vor, umfangreiche Foliensätze zu kürzen.
Hinweis betreffend Stimmrecht
An der Gemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung alle in der Gemeinde Steinhausen wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde
Gestützt auf § 17bis des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit §§ 67 ff des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse
im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 68 Abs. 3 WAG) Rechtsmittelbelehrung für Verwaltungsbeschwerde Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich
Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
| Typ | Titel | Bearbeitet |
|---|---|---|
| 01 GV-Vorlage 25.06.2026 - PDF | 28.05.2026 | |
| 02 Protokoll Gemeindeversammlung 11.12.2025.pdf | 28.05.2026 |