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(1) 10. Dezember 2026

(1) 10. Dezember 2026

Traktanden

folgen!

Die Berichte und Anträge zu den Traktanden werden an alle Haushaltungen versandt.
Weitere Exemplare können ab 19. November 2026 im Rathaus bezogen werden. Die detaillierten Rechnungen können auch ab dem 19. November 2026 auf der Website www.steinhausen.ch unter der Rubrik «Verwaltung / Finanzen und Volkswirtschaft / Budget und Rechnung» abgerufen oder bei der Abteilung Finanzen und Volkswirtschaft bestellt werden. 


Hinweis betreffend Anträge und Voten

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns bereits bekannte Anträge und Voten bis spätestens Mittwoch, 9. Dezember 2026, in elektronischer Form an cecile.banz@steinhausen.ch übermitteln. Dies erleichtert die Vorbereitung und trägt zu einer effizienten Versammlung bei. Besten Dank! Gerne präsentieren wir Ihre im Voraus eingereichten Anträge auf der Leinwand. Bitte senden Sie uns dazu die entsprechende Präsentation ebenfalls bis zum 9. Dezember 2026. Die Gemeindeschreiberin behält sich vor, zu umfangreiche Foliensätze zu kürzen. Bitte beachten Sie, dass an der Versammlung kein Visualizer zur Verfügung steht.

Hinweis betreffend Stimmrecht
An der Gemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung alle in der Gemeinde Steinhausen wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde
Gestützt auf § 17bis des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit §§ 67 ff des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 68 Abs. 3 WAG) Rechtsmittelbelehrung für Verwaltungsbeschwerde Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

 

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