Ergebnisse der Bürgerversammlung vom 28. Mai 2026
Ergebnisse der Bürgerversammlung vom 28. Mai 2026
Beschluss
- Genehmigung des Protokolls der Bürgerversammlung vom 18. Sepember 2025
Das Protokoll wird ohne Gegenstimme genehmigt. - Mitteilung über Einbürgerungen
Die durch den Bürgerrat vorgenommenen Einbürgerungen werden zur Kenntnis genommen. - Jahresrechnung 2025
Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
Dem Antrag des Bürgerrates wird ohne Gegenstimme, jedoch mit einer Enthaltung, zugestimmt. - Budget 2027 und Festsetzung des Steuerfusses
Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
Das Budget 2027 und die Festsetzung des Steuerfusses werden mit zwei Gegenstimmen genehmigt. - Planungskredit: Aufstockung Seniorenwohnungen
Liegenschaft Eu
Dem Antrag wird ohne Gegenstimme zugestimmt. - Finanz- und Investitionsplan 2028 – 2031
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. - Verschiedenes
Es folgten keine Wortbegehren. Die nächste Bürgerversammlung findet voraussichtlich im Mai / Juni 2027 statt.
Ergänzende rechtliche Hinweise
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Post-fach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).