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08.06.2026

Mobbing aus rechtlicher Sicht

08.06.2026
Nicht nur juristische Überlegungen zu Mobbing. Vom Leiter Rechtsdienst der Zuger Bildungsdirektion.
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Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den richtigen Umgang der Schulen mit Mobbing. Zu Recht. Gemobbte Kinder und Jugendliche sind auf die Erfahrung angewiesen, dass die Erwachsenen das Unrecht erkennen, das Geschehen nicht relativieren und sie aktiv schützen.

Von Alexander Lioris*

An einer Schule in Tübingen verkündeten die Lehrerinnen und Lehrer zu Beginn eines Schuljahres, dass die ganze Schule – von der fünften bis zur dreizehnten Klasse mit rund 1'650 Schülerinnen und Schülern – den Roman «Wolf» des Autors Saša Stanišić lesen werde. Ziel war die Schaffung eines Gemeinschaftsgefühls, der Versuch, sich hinter einer Geschichte zu vereinen, auf die man sich in den nächsten Jahren immer wieder beziehen könne. Wenn über Mobbing, Ausgrenzung oder reale Konflikte in den Klassenzimmern gesprochen werde, könne man sagen: Denkt an «Wolf». Und alle wüssten, worum es geht.

So war es in einem Zeitungsartikel zu lesen. Ein Lehrer und zwei Schülerinnen der Schule führten darin unter Anleitung einer Journalistin ein Gespräch mit dem Schriftsteller. Eine Schülerin antwortete auf die Frage, was für sie die Botschaft von «Wolf» sei, mit den Worten: «Hör auf dein Bauchgefühl! Und wenn du glaubst, etwas tun zu müssen, tu es!»

«Tu es» gilt – soweit ich die einschlägige Literatur zu Mobbing richtig verstanden habe – insbesondere auch für die Erwachsenen. Bei schwerem Mobbing seien eine klare erwachsene Führung und verbindliche Konsequenzen zentral. Die gemobbte Person benötige die Erfahrung, dass die Erwachsenen das Unrecht erkennen, sie aktiv schützen und das Geschehen nicht relativieren.

Schulen verfügen denn auch immer häufiger über Mobbing-Leitfäden und legen verbindliche Vorgehensweisen für Mobbingfälle fest. In der Frühphase von Mobbing, insbesondere in der Unter- und Mittelstufe, wird häufig der «No Blame Approach» angewandt. Kurz zusammengefasst, wird dabei ohne Schuldzuweisung und Bestrafung konsequent lösungsorientiert gearbeitet. In der Oberstufe und bei bereits verfestigtem oder eskaliertem Mobbing gelangt eher die «erweiterte Farsta-Methode» zur Anwendung. Diese setzt auf klare Grenzziehungen durch Gespräche, bei denen die Täterinnen und Täter mit ihrem Verhalten konfrontiert werden, ohne sofort auf Sanktionen zu setzen. Von auf Mobbing spezialisierten Fachpersonen ist zu lesen, dass diese Methoden wirken. In rund 85 Prozent der Fälle sei das Mobbing nach kurzer Zeit beendet.

Wolf
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«Wolf», ein Roman von Sasa Stanisic und Regina Kehn (Illustrationen), für Leserinnen und Leser von 11 bis 14 Jahren.

Juristinnen und Juristen in Bildungsdirektionen haben es mit Teilen der verbleibenden 15 Prozent zu tun. Wohl deshalb blieb bei mir eine Aussage des Lehrers der erwähnten «Wolf»-Schule hängen. Im Zusammenhang mit einem schweren Mobbingfall sagte er: «Dass der Haupttäter in diesem Fall die Schule verlassen hat, war eine Besonderheit, denn in der Regel gehen die Opfer.» Dieser Satz trifft einen empfindlichen Punkt. Denn wenn Mobbinginterventionen scheitern, verlässt oft nicht die mobbende Person das System, sondern die gemobbte. Und wenn es besonders schlimm kommt, wird das Kind nicht nur faktisch aus dem öffentlichen Schulsystem verdrängt, sondern seine Eltern müssen – etwa beim Wechsel an eine Privatschule – zusätzlich auch noch die Schulgeldkosten tragen. Das kann Familien an ihre finanziellen und persönlichen Grenzen bringen.

Soweit ersichtlich gibt es bis heute nur wenige publizierte Bundesgerichtsurteile, in denen Mobbing ausdrücklich Auslöser für einen Wechsel an eine Privatschule war und die Kostenfrage im Zentrum stand. Die Rechtsprechung zur Übernahme solcher Kosten ist denn auch zurückhaltend. Auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, dem wohl wichtigsten und am deutlichsten auf Mobbing bezogenen Entscheid zu dieser Frage, wurde eine Kostenübernahme durch das Gemeinwesen abgelehnt. Interessant ist jedoch weniger das Ergebnis des Urteils als dessen Begründung. Im Umkehrschluss ergibt sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts nämlich, dass eine Kostenübernahme durchaus rechtlich in Betracht kommt, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Kind aufgrund schwerwiegenden und anhaltenden Mobbings die öffentliche Schule nicht mehr zumutbar besuchen kann, die zuständigen Behörden trotz Kenntnis der Problematik keine wirksame Lösung herbeiführen konnten oder über längere Zeit unzureichend reagierten, sämtliche realistischen schulischen Massnahmen ausgeschöpft oder offensichtlich aussichtslos waren und der Schulwechsel deshalb die einzig verbleibende Möglichkeit darstellte, um das Kindeswohl und den Anspruch auf eine ausreichende Schulbildung zu gewährleisten. Mit anderen Worten: Das Bundesgericht hat die Tür für eine Kostenübernahme nicht verschlossen. Es hat lediglich festgehalten, dass die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt waren.

Weshalb ich das schreibe? Weil noch immer vereinzelt die Auffassung vertreten wird, es fehle grundsätzlich an einer rechtlichen Grundlage, um die Kosten einer neuen Schule für ein weggemobbtes Kind zu übernehmen. Pädagogisch und gesellschaftlich vermag mich das nicht zu überzeugen. Auch rechtlich bin ich dezidiert der Ansicht, dass diese Kosten bei gegebenen Voraussetzungen von den Schulträgern übernommen werden müssen. Und auch wenn es Situationen geben mag, in denen ein Schulträger rechtlich nicht verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen, gibt es solche, in denen er es könnte. Und dann sollte er dies meines Erachtens tun. Nicht weil ein Gericht ihn dazu zwingt, sondern weil das Kind und seine Eltern die Folgen des Mobbings nicht allein tragen sollten.

Es gibt Dinge, die dürfen nicht sein. Gegen die muss man etwas tun. Wie sagte die Schülerin treffend: Hör auf dein Bauchgefühl! Und wenn du glaubst, etwas tun zu müssen, tu es! Für die Erwachsenen unter uns hat das Bundesgericht aufgezeigt, was bei Mobbing zu tun ist: Hinschauen und handeln. Konsequent und hartnäckig. Wie lange? Bis es eine wirksame Lösung gibt. Das geht nur gemeinsam und mit einer Schulhauskultur. An dieser Tübinger Schule wurde mit einer Schullektüre eine gemeinsame Sprache dafür gefunden: Denkt an «Wolf». Und alle wissen, worum es geht. Es geht um die 85 + 15 Prozent. Um alle. 


*Alexander Lioris ist Jurist und seit 2015 Chef Recht sowie stellvertretender Generalsekretär der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug.

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